Mietbedingungen der H.-P. Wolschendorf Gabelstapler GmbH

Die Mietpreise gelten für den einschichtigen Einsatz (2-Schicht +60%, 3-Schicht +100%)
Diese Preise verstehen sich ab Lager pro Kalendertag zzgl. MwSt.

 

  1. Die gemieteten Geräte werden in einwandfreiem, betriebssicherem Zustand vermietet. Dem Mieter obliegt beim Empfang die Kontrolle der Funktionsfähigkeit des Mietgerätes.
  2. Der Mieter haftet für Beschädigungen, welche aus unsachgemäßer Verwendung des Mitgerätes entstehen. Die gemieteten Geräte sind in einwandfreiem und gereinigtem Zustand zurückzugeben.
    Evtl. auftretende Kosten für Reinigung trägt der Mieter.
  3. Der Mieter haftet auch für Beschädigung oder Untergang des Mietgerätes durch Feuer, Wasser und Diebstahl. Er wird im Schadensfalle vollen Ersatz leisten.
  4. Maschinen dürfen weder vom Mieter noch durch von ihm beauftragte Dritte geöffnet oder repariert werden. Diese Arbeiten sind nur vom Vermieter vorzunehmen.
  5. Verlorengegangene Zubehörteile werden dem Mieter zum Listenpreis in Rechnung gestellt.
  6. Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Mietgerätes entstehen.
  7. Der Tag der Ausgabe und der Tag der Rücknahme des Mietgerätes zählen je als Miettag.
  8. Für Reifenschäden haftet der Mieter.
  9. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist Iserlohn.

Wir  bieten wir eine Haftungsbeschränkung mit einer Selbstbeteiligung von € 3000,- ,je Schadenfall und 25 % Selbstbeteiligung bei Diebstahl. 

Besondere Vereinbarungen

Maschinen-Versicherung (MAS) 53580011051-M -01- 88
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden (in · Abänd erung zu Abschnitt A § 2 Nr. 1 und 2 ABMG

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden) durch     

a) Brand, Blitzschlag , Explosion , Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt jedoch  nicht  für  Baubüros ,  Baucontainer,  Baubuden,  Baubaracken, Werkstätten , Magazine, Labors und  Gerätewagen ;

 b) Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung;

c) unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Verglasung der versicherten Sache und Schäden an der Verkabelung  durch Kurzschluss.

Der Versicherer leistet gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 3 a) ferner Entschädigung für Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Für versicherte Zusatzgeräte und Reserveteile gilt dieses nur, wenn diese unter Verschluss verwahrt oder an der versicherten Sache durch geeignete Sicherungsmaßnahme befestigt waren.

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vor­ hergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorher- sehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit  schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens  entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Innere Betriebsschäden

Keine Entschädigung wird für innere Betriebsschäden , insbesondere Bruchschäden , geleistet, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Ursachen wie z.B.

a) Frost; 

b) unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen.

Entschädigung wird jedoch  geleistet für Schäden gemäß Nr. 2, die infolge eines inneren Betriebsschadens eintreten.

Gilt nur für die Position 000l.

Abhandenkommen (zu Abschnitt A § 2 Nr. 3 a) ABMG 2008)

Das Abhandenkommen versicherter Sachen infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub ist mitversichert.
Für Zusatzgeräte und Reserveteile – sofern versichert – gilt dieses nur, wenn diese unter Verschluss verwahrt oder an der versicherten Sache durch geeignete Sicherungsmaßnahmen befestigt waren.

Haben Sie Fragen?

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Montags bis Donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitags von 7.30 Uhr bis 15.15 Uhr